§ 3a § 3a Verweisungen, Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 2022
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K-GBG
Gliederung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich
§ 3a § 3a Verweisungen, Bezeichnungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
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