K-GBG
Gliederung
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich
§ 3 § 3 Allgemeines, Zuständigkeit
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in allen Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bürgermeister.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für das Dienstrecht der Landesbeamten geltenden Vorschriften auch auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes anzuwenden. Die in diesen Vorschriften der Landesregierung zustehenden Befugnisse stehen – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – dem Bürgermeister zu. Maßnahmen nach §§ 14, 15a und 16 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 obliegen dem Gemeinderat.
§ 27 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 27
…der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand. (4) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist § 178 K-DRG 1994 auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.…
§ 65 § 65 Disziplinarverfahren
…§§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis…
§ 83b § 83b Erhöhung des Gehalts für Pflege- und Betreuungspersonal in Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen
…und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe , BGBl. I Nr. 55/2005, angehören und in dieser Funktion oder in einer diese Funktionen leitenden Tätigkeit verwendet werden und 3. in einer Einrichtung oder einem Dienst nach § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG verwendet werden, gebührt für den Zeitraum von 1. Jänner…
Rückverweise