(1) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Gemeinderat zur Behebung eines augenblicklichen Notstandes einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf Ansuchen eine Aushilfe bewilligen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Bürgermeister einen unverzinslichen Gehaltsvorschuß bis zum Höchstausmaß von drei Monatsbezügen gewähren.
(3) Solange ein Vorschußrest besteht, darf kein neuer Gehaltsvorschuß bewilligt werden.
(4) Zur Deckung eines beim Ableben des öffentlich-rechtlichen Bediensteten unberichtigten Vorschußrestes können Rückstände aus Gehalts- oder Gebührenforderungen sowie der Todfallsbeitrag herangezogen werden.
(5) Die Gewährung eines erweiterten Gehaltsvorschusses, der die Höhe des dreifachen Monatsbezuges übersteigt, obliegt der Beschlußfassung durch den Gemeinderat.
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