§ 38 § 38Karenzurlaub
In Kraft seit 01. September 1992
Up-to-date
§§ 79, 79a und 79c K-DRG 1994 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß für die Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 79 K-DRG 1994, der ununterbrochen mehr als einen Monat dauern soll, der Gemeinderat zuständig ist.
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