(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Zur Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen nicht mehr als ein Monat dauern soll, ist der Bürgermeister, und zur Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen länger als ein Monat dauern soll, der Gemeinderat berufen.
(5) Dem Beamten gebührt jedenfalls ein Sonderurlaub für
1. die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung und
2. Fortbildungen im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer oder mehreren nach dem Kärntner Rettungsdienst-Förderungsgesetz anerkannten Rettungsorganisationen oder im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer Freiwilligen Feuerwehr
im Gesamtausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten pro Jahr.
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