(1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) §§ 70 bis 76 und 81 K-DRG 1994 gelten sinngemäß. § 70 Abs. 3 des K-DRG 1994 gilt mit der Maßgabe, dass diese Regelung auch für Zeiten eines Sabbaticals gilt.
(3) Behinderten Beamten gebührt ein Zusatzurlaub. Dieser beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
10 v.H. 16 Stunden
30 v.H. 32 Stunden
50 v.H. 40 Stunden
60 v.H. 48 Stunden
Für die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
(4) Beamten, deren Gesundheit durch ihre dienstliche Tätigkeit besonders gefährdet ist, kann eine angemessene Verlängerung des Urlaubes gewährt werden. Der Urlaub darf jedoch insgesamt 240 Stunden nicht übersteigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden