K-GBG
Gliederung
II. Abschnitt Bestimmungen über öffentlich-rechtliche Bedienstete
6. Unterabschnitt Rechte des Beamten, Gehaltsrecht § 27 Bezüge
§ 28c § 28c Verwaltungsdienstzulage
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage ist in der Anlage 3 festgesetzt.
§ 71 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 71 § 71 Verwaltungsdienstzulage für Elementarpädagogen
…Den Elementarpädagogen gebührt die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 28c. Sie entspricht bei Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K der den Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklassen III bis V jeweils gebührenden Verwaltungsdienstzulage.…
Anl. 3
…Anlage 3 (zu § 28c ) Die Höhe der Verwaltungsdienstzulage beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung: Dienstklassen Prozentsatz III bis V…
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