(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage.
(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 2 festgelegt.
(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach § 28 und § 28d sowie § 70 Abs. 3.
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