(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage.
(2) Die Höhe der Personalzulage ist in der Anlage 2 festgelegt.
(3) Als Bemessungsgrundlage für diese Zulage dient das jeweilige Gehalt nach § 28 und § 28d sowie § 70 Abs. 3.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 28b § 28bPersonalzulage
…§ 28b Personalzulage (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung sowie den Elementarpädagogen der Verwendungsgruppe K gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Personalzulage. (2…
Anl. 2
…Anlage 2 (zu § 28b) Die Höhe der Personalzulage beträgt jeweils einen Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 Dienstklasse V der Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung: Stufe Bemessungsgrundlage in Prozentsätzen des…
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