Im Sinn dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit, die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden, der Über- und Mehrleistungsstunden, der Umkleidezeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes sowie die Zeit einer Rufbereitschaft, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
2. Tagesdienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
3. Wochendienstzeit, die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag,
4. Teilzeitbeschäftigung, eine Beschäftigung, bei der die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist,
5. Umkleidezeit, die durchschnittlich erforderliche Zeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem konkreten Arbeitsplatz, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, behördlicher Anordnung oder dienstlicher Vorgaben das Wechseln der Bekleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat.
§ 23 K-GBG · K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 23 § 23 Dienstzeit
…vom Dienst gerechtfertigt ist, hat er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. (2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Bediensteten einschließlich der Ruhepausen nach § 48b K-DRG 1994 beträgt 40 Stunden. Der Dienst des Bediensteten ist entweder Normaldienst oder – soweit dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist – Schichtdienst…
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