(1) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie seinem unmittelbaren Vorgesetzten.
(2) Der leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, die Aufrechterhaltung eines geregelten, den bestehenden Vorschriften entsprechenden Dienstbetriebes zu überwachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten unter den ihm unterstellten Gemeindebediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und alle Übelstände im kurzen Wege abzustellen. Wenn hiebei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder sich grobe Pflichtverletzungen ereignen, hat er die Meldung an den Bürgermeister zu erstatten.
(3) Dem leitenden Gemeindebeamten obliegt insbesondere die Überwachung der Einhaltung der Dienstzeit.
(4) Der leitende Gemeindebeamte ist verpflichtet, den ihm unterstellten Gemeindebediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen, ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen und ihnen mit Rat und Tat beizustehen.
(5) Die Vorgesetzten sind verpflichtet, Weisungen auf Antrag des Weisungsempfängers schriftlich zu erteilen. § 45 Abs. 1a Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gilt sinngemäß.
(6) Der Vorgesetzte oder die Dienstbehörde hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 74 K-DRG 1994 oder eines absehbaren Ausscheidens eines Beamten aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass der Beamte den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
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