§ 9
In Kraft seit 13. Juli 2010
Up-to-date
§ 9
Strafbestimmungen
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu ahnden.
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