§ 8
In Kraft seit 13. Juli 2010
Up-to-date
§ 8
Fälligkeit
Die Abgabe für vorübergehenden Gebrauch wird mit 15. des der Beendigung des Gebrauchs folgenden Monats fällig. Im übrigen richtet sich die Fälligkeit nach dem Abgabenbescheid nach § 210 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009.
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