§ 3
In Kraft seit 01. Januar 1970
Up-to-date
§ 3
Anmeldung
Anlagen, die der Abgabe unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung beim Bürgermeister anzumelden.
Rückverweise
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