§ 2
In Kraft seit 01. Januar 1970
Up-to-date
§ 2
Gegenstand
(1) Der Abgabe unterliegt der Gebrauch
a) von öffentlichem Gemeindestraßengrund für andere Zwecke als für Zwecke des öffentlichen Verkehrs und
b) des über dem öffentlichen Gemeindestraßengrund befindlichen Luftraumes durch bauliche oder sonstige Anlagen.
(2) Der Abgabe unterliegt insbesondere der Gebrauch durch:
Luftschächte, Lichtschächte, Kabelleitungen, Geleise, Lagerungen von Baustoffen, Treibstoffstellen, Vorgärten, Sonnenschutzdächer, Balkone, Ankündigungstafeln, Lichtreklamen, Steckschilder, Automaten, Leitungsmasten, Drahtleitungen und ähnliches.
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