§ 70 § 70 Vollziehung
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
K-FWG 2021
Gliederung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen § 67 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 70 § 70 Vollziehung
Soweit es sich um die Bekämpfung von Waldbränden handelt, ist die Vollziehung dieses Gesetzes Bundessache.
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