§ 68 § 68Übertragener Wirkungsbereich desKärntner Landesfeuerwehrverbandes
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 21 Abs. 4, § 29 Abs. 5, § 47 Abs. 5 und § 52 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden