§ 66 § 66 Wahlordnung
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
K-FWG 2021
Gliederung
7. Abschnitt Wahlen § 56 Wahlabschnitt
§ 66 § 66 Wahlordnung
Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat in Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes mit Verordnung eine Wahlordnung zu erlassen.
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