§ 64 § 64Wahl der Rechnungsprüfer
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
Die nach § 63 Abs. 1 Wahlberechtigten haben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter zu wählen. Wählbar ist jedes aktive Mitglied einer verbandsangehörigen Feuerwehr, das im Kärntner Landesfeuerwehrverband keine Funktion bekleidet, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung von Kontrollfunktionen unvereinbar ist. Für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter gelten die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, des § 61 Abs. 4 und des § 63 Abs. 3 sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden