(1) Besteht in einer Gemeinde mehr als eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Gemeindefeuerwehr-kommandant von den Ortsfeuerwehr- und Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie ihren Stellvertretern aus der Mitte der Ortsfeuerwehrkommandanten für die Dauer eines Wahlabschnitts (§ 56) in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen.
(2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 sowie des § 61 Abs. 4 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist der gewählte Bezirksfeuerwehr-kommandant gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandant.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 75 § 75Inkrafttreten
…an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Der 7. Abschnitt dieses Gesetzes (Wahlen) tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft. Die im Jahre 2021 aufgrund des Endens des Wahlabschnitts gemäß § 29 des Kärntner Feuerwehrgesetzes durchzuführenden Wahlen sind für die Dauer des Wahlabschnitts gemäß § 58 des Kärntner Feuerwehrgesetzes…
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