§ 58 § 58Funktionsperiode
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
Die Funktionsperiode eines Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 75 § 75Inkrafttreten
…Die im Jahre 2021 aufgrund des Endens des Wahlabschnitts gemäß § 29 des Kärntner Feuerwehrgesetzes durchzuführenden Wahlen sind für die Dauer des Wahlabschnitts gemäß § 58 des Kärntner Feuerwehrgesetzes 2021 nach den Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen durchzuführen. Abweichend von § 35 Abs. 1 Kärntner Feuerwehrgesetz sind in den Städten Klagenfurt…
Rückverweise