§ 58 § 58Funktionsperiode
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
Die Funktionsperiode eines Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.
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