Der Wahlabschnitt für die Wahl der Ortsfeuerwehr-, Gemeindefeuerwehr-, Abschnittsfeuerwehr-, Bezirksfeuerwehr- und des Landesfeuerwehrkommandanten sowie der Rechnungsprüfer entspricht dem Wahlabschnitt für allgemeine Gemeinderatswahlen gemäß § 19 der Kärntner Allgemeinen Gemeinde-ordnung zuzüglich vier Monate.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 62 § 62Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten
…1) Der Bezirksfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten, die dem Feuerwehrbezirk zugehören, für die Dauer des Wahlabschnitts (§ 56) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt. (2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 5…
§ 60 § 60Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten
…so ist der Gemeindefeuerwehr-kommandant von den Ortsfeuerwehr- und Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie ihren Stellvertretern aus der Mitte der Ortsfeuerwehrkommandanten für die Dauer eines Wahlabschnitts (§ 56) in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen. (2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 2 und…
§ 61 § 61Wahl des Abschnittsfeuerwehrkommandanten
…Der Abschnittsfeuerwehrkommandant wird von den Ortsfeuerwehrkommandanten und den Betriebsfeuerwehrkommandanten jener Mitgliedsfeuerwehren des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes, die dem Feuerwehrabschnitt zugehören, für die Dauer des Wahlabschnitts (§ 56) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt. (2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 5…
§ 59 § 59Wahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr
…Der Ortsfeuerwehrkommandant wird von den aktiven Mitgliedern und den Mitgliedern der Reserve der Freiwilligen Feuerwehr in einer Mitgliederversammlung für die Dauer des Wahlabschnitts (§ 56) mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist mit einheitlich gestalteten, von der Gemeinde zur Verfügung…
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