§ 55 § 55Kostenersätze
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
(1) Für die Inanspruchnahme des Sachverständigendienstes und der sonstigen Leistungen der Brandverhütungsstelle ist ein Entgelt zu entrichten.
(2) Soweit es sich um Leistungen als Amtssachverständige für Landes- und Gemeindebehörden gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 handelt, haben diese der Brandverhütungsstelle für ihre Inanspruchnahme das in der Tarifordnung (Abs. 3) festgelegte Entgelt zu entrichten.
(3) Der Brandverhütungsbeirat hat eine Tarifordnung der Leistungen der Brandverhütungsstelle und Entgelte für diese Leistungen festzulegen und kundzumachen.
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