(1) Die Landesfeuerwehrschule ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
1. zur Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern,
2. zur Ausbildung von Personen in Angelegenheiten des Brandschutzes oder des Schutzes vor Gefahren sowie
3. zur Aufklärung über die Abwehr von Gefahren örtlicher und überörtlicher Natur.
(2) Die Landesfeuerwehrschule darf zum Zweck der Weiterentwicklung der Lehr- und Lerninhalte oder zur Erforschung von Vorgangsweisen und Techniken in den Angelegenheiten des Abs. 1 Kooperationen mit anderen Einrichtungen eingehen.
(3) Die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Landesfeuerwehrschule trägt der Kärntner Landesfeuerwehrverband.
(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf unbewegliches Vermögen, das mit der Landes-feuerwehrschule auf den Kärntner Landesfeuerwehrverband übergegangen ist, weder veräußern noch belasten. Rechte Dritter an der Führung der Landesfeuerwehrschule dürfen vom Kärntner Landesfeuerwehrverband nicht begründet werden.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 49 § 49Allgemeines
(1) Die Landesfeuerwehrschule ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes 1. zur Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern, 2. zur Ausbildung von Personen in Angelegenheiten des Brandschutzes oder des Schutzes vor Gefahren sowie 3. zur Aufklärung über die Abwehr von Gefahren ör…
§ 32 § 32Einrichtung und Aufgaben
…10. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen für das Feuerwehrwesen relevanten Organisationen und Institutionen; 11. die Führung der Landesfeuerwehrschule als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (§ 49); 12. die Führung einer Brandverhütungsstelle als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (§ 53); 13. die Ausschreibung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen und Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung (§ 26…
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