(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und das organisatorische Zusammenwirken mit Verordnung Bestimmungen über die Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung und der Dienstgradabzeichen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren sowie der Bediensteten des Landesfeuerwehrverbandes zu treffen. Das Anbringen des Kärntner Landeswappens auf der Dienstkleidung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Feuerwehr dürfen im Feuerwehrdienst nur die den Anforderungen des Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung tragen. Die bei dem Landesfeuerwehrverband verwendeten Bediensteten einschließlich der Landesbediensteten haben im Dienst dem Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen zu tragen.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 46 § 46Dienstkleidung
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und das organisatorische Zusammenwirken mit Verordnung Bestimmungen über die Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung und der Dienstgradabzeichen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Bet…
§ 6 § 6Organe der Freiwilligen Feuerwehr
…2) Die Freiwillige Feuerwehr wird vom Ortsfeuerwehrkommandanten geleitet. (3) Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere: 1. die Sorge für die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft und das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Ortsfeuerwehr, 2. die Bestellung der erforderlichen Beauftragten als Mitglieder des Ortsfeuerwehrausschusses, 3. die Aufnahme von Feuerwehrmitgliedern, 4. die Beförderung von Feuerwehrmitgliedern (§ 45…
§ 9 § 9Rechte und Pflichten der Mitglieder
…der Freiwilligen Feuerwehr, die Feuerwehrdienst leisten, sind verpflichtet, im Dienst die Dienstkleidung (Einsatzbekleidung) gemäß § 26 Abs. 5 und das Dienstgradabzeichen (§ 46 Abs. 1) zu tragen. Das Recht, an in diesem Gesetz vorgesehenen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, haben ausschließlich aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, das aktive…
§ 19 § 19Organisation der Feuerwehr im Gemeindebereich
…Durchführung der Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses; 5. die Überwachung der Instandhaltung der Geräte, Ausrüstungsgegenstände und der Einsatzbekleidung sowie 6. die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der Feuerwehren in der Gemeinde. (5) Der Gemeindefeuerwehrkommandant und die Ortsfeuerwehrkommandanten gelten als fachkundige Personen im Sinne des § 35 Abs. 6 der…
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