§ 44 § 44Tätigkeitsbericht
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
Der Landesfeuerwehrausschuss hat jährlich gleichzeitig mit einer Beschlussfassung nach § 42 Abs. 3 einen Tätigkeitsbericht zu beschließen. Dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In den Bericht sind jedenfalls aufzunehmen:
1. Angaben über die Verwendung des Landesbeitrages;
2. ein Überblick über den Stand des Feuerwehrwesens in Kärnten und
3. Angaben über den Organisations- und Ausrüstungsstand und die Tätigkeit der Katastrophenhilfszüge.
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