LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021§ 44

§ 44§ 44Tätigkeitsbericht

In Kraft seit 01. August 2025
Up-to-date

Der Landesfeuerwehrausschuss hat jährlich gleichzeitig mit einer Beschlussfassung nach § 42 Abs. 3 einen Tätigkeitsbericht zu beschließen. Dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In den Bericht sind jedenfalls aufzunehmen:

1. Angaben über die Verwendung des Landesbeitrages;

2. ein Überblick über den Stand des Feuerwehrwesens in Kärnten und

3. Angaben über den Organisations- und Ausrüstungsstand und die Tätigkeit der Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften.

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