Der Landesfeuerwehrausschuss hat jährlich gleichzeitig mit einer Beschlussfassung nach § 42 Abs. 3 einen Tätigkeitsbericht zu beschließen. Dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In den Bericht sind jedenfalls aufzunehmen:
1. Angaben über die Verwendung des Landesbeitrages;
2. ein Überblick über den Stand des Feuerwehrwesens in Kärnten und
3. Angaben über den Organisations- und Ausrüstungsstand und die Tätigkeit der Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 37 § 37Aufgaben der sonstigen Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
…Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren sowie die Sorge für das einheitliche Erscheinungsbild (§ 46) der verbandsangehörigen Feuerwehren; 7. die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts (§ 44). Dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstehen die im Kärntner Landesfeuerwehrband verwendeten Bediensteten. (2) Den Bezirksfeuerwehrkommandanten obliegen, neben Maßnahmen nach § 24 dieses Gesetzes und den durch Gesetz…
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