§ 34 § 34Organisation und Gliederung
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband erfüllt seine Aufgaben in den Gemeinden und überregional im Landesgebiet, das in Feuerwehrbezirke und in Feuerwehrabschnitte gegliedert wird.
(3) Die Feuerwehrbezirke umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung Feuerwehrabschnitte festzulegen. Hiebei ist auch auf feuerwehrtechnische Erfordernisse im Hinblick auf überörtliche Interessen Bedacht zu nehmen. Die Grenzen der Feuerwehrabschnitte dürfen die Grenzen eines Feuerwehrbezirkes nicht schneiden.
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