§ 33 § 33Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch — K-FWG 2021
(1) Die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat ein Feuerwehrbuch über seine Mitglieder zu führen. Die Mitgliedschaft beim Landesfeuerwehrverband beginnt mit der Eintragung einer Feuerwehr (Abs. 1) durch den Landesfeuerwehrkommandanten im Feuerwehrbuch.
§ 33 K-FWG 2021 · K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 33 § 33Mitgliedschaft, Feuerwehrbuch
(1) Die Mitglieder des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind die Freiwilligen Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren. (2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat ein Feuerwehrbuch über seine Mitglieder zu führen. Die Mitgliedschaft beim Landesfeuerwehrverband beginnt mit de…
§ 4 § 4Bildung und Auflösung
…Bestimmungen dieses Gesetzes ein Ortsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter (§ 59) gewählt werden; nach erfolgter Wahl hat er die Eintragung in das Feuerwehrbuch (§ 33 Abs. 2) zu veranlassen. (3) Gehören einer Freiwilligen Feuerwehr über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht mindestens 20 aktive Mitglieder an oder…
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