(1) Zur Koordinierung der Interessen der Feuerwehren wird der Kärntner Landesfeuerwehrverband eingerichtet.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.
(3) Dem Kärntner Landesfeuerwehrverband obliegen neben den durch Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben
1. die Durchführung von Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Feuerwehren dienen, sowie die Regelung der Alarmierung der Feuerwehren und ihrer Kommunikation (zB Funkverkehr);
2. die Förderung der Anschaffung (§ 48 Abs. 2) sowie die Beschaffung von Ausrüstungs-gegenständen von Freiwilligen Feuerwehren;
3. die Aufsicht über die verbandsangehörigen Feuerwehren;
4. die Beratung der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten des Feuerwehrwesens;
5. die Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Interessen der verbandsangehörigen Feuerwehren;
6. die Evidenthaltung aller verbandsangehörigen Feuerwehren, deren Mitgliedern und deren Ausrüstung unter besonderer Berücksichtigung der Ausrüstung für besondere Gefahren sowie die Erstellung von Alarmplänen und Bereichsfolgen;
7. die Pflege der Kameradschaft;
8. die Unterstützung von verunglückten Mitgliedern (ihrer Hinterbliebenen) sowie von unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern von verbandsangehörigen Feuerwehren;
9. die Ehrung von verdienten Feuerwehrmitgliedern und sonstigen Personen, die sich um die Feuerwehr verdient gemacht haben;
10. die Pflege der Zusammenarbeit mit anderen für das Feuerwehrwesen relevanten Organisationen und Institutionen;
11. die Führung der Landesfeuerwehrschule als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (§ 49);
12. die Führung einer Brandverhütungsstelle als Anstalt des Landesfeuerwehrverbandes (§ 53);
13. die Ausschreibung von Ausrüstungsgegenständen, Fahrzeugen und Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung (§ 26 Abs. 1 und 5) sowie die Vergabe von Aufträgen nach dem Bundesvergabegesetz 2018 im Namen und auf Rechnung der ermächtigenden Gemeinden;
14. die Schaffung besonderer Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst (Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Bereitschaften) aus den Mannschaften, Einsatzfahrzeugen und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren (§ 21);
15. die Koordination der Freiwilligen Feuerwehren in den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 3.
(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat das Recht zur Führung des Kärntner Landeswappens.
(5) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband und seine Mitglieder haben das ausschließliche Recht zur Führung des in der Anlage festgelegten Feuerwehrkorpsabzeichens.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Kärntner Landesfeuerwehrverband mit den vom Land wahrzunehmenden Aufgaben der Erhaltung und des Betriebes eines Warn- und Alarmsystems betrauen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Kostenersparnis und Einfachheit geboten erscheint. In dieser Verordnung sind auch die sonstigen Aufgaben festzulegen, die für den Landes-feuerwehrverband mit dem Betrieb des Systems verbunden sind.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
Anl. 2 (LGBl Nr 53/2025)
…FWG 2021) gelten für Hilfeleistungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgen. (5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Art. I Z 22 (betreffend § 32 Abs. 6 K-FWG 2021) kann der Betrieb der Landesalarm- und Warnzentrale durch den Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 32…
§ 26 § 26Ausrüstung der Feuerwehren
…1) Die Gemeinden haben – unbeschadet der Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach § 32 Abs. 3 Z 2 – die für die Besorgung der Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr erforderlichen Geräte, Löschmittel, Einsatzfahrzeuge, Betriebsmittel und sonstigen Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung…
§ 43 § 43Aufbringung der Mittel
…1) Die Kosten für den im Voranschlag aufscheinenden Aufwand des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes für Aufgaben nach § 32 Abs. 3 Z 8 werden durch Beiträge der verbandsangehörigen Feuerwehren nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahlen aufgebracht. Die Kosten für den sonstigen, im Voranschlag aufscheinenden Aufwand…
§ 29 § 29Kosten für die Ausrüstung und die Gerätehäuser
…stand. (2) Die Kosten für die Beschaffung der für die Freiwilligen Feuerwehren erforderlichen Ausrüstung haben – unbeschadet der Aufgaben des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes nach § 32 Abs. 3 Z 2 – die Gemeinden zu tragen. (3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Ersatz der in Ausübung von…
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