(1) Jede Gemeinde, in der keine Berufsfeuerwehr besteht, hat für die Bildung einer leistungsfähigen und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteten Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen.
(2) In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, wenn die Berufsfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen einer Ergänzung bedarf.
(3) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr unberücksichtigt.
(4) Besteht in einer Gemeinde keine Berufsfeuerwehr, keine Betriebsfeuerwehr, der gemäß § 17 Aufgaben übertragen sind, und keine Freiwillige Feuerwehr und kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des zweiten Abschnittes nicht zustande, so hat der Gemeinderat für den Brandschutz anderweitig Vorsorge zu treffen.
Rückverweise
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 43 § 43Aufbringung der Mittel
…1) Die Kosten für den im Voranschlag aufscheinenden Aufwand des Kärntner Landesfeuerwehr-verbandes für Aufgaben nach § 32 Abs. 3 Z 8 werden durch Beiträge der verbandsangehörigen Feuerwehren nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahlen aufgebracht. Die Kosten für den sonstigen, im Voranschlag aufscheinenden Aufwand werden aufgebracht durch…