§ 2 § 2 Einteilung
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
K-FWG 2021
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines § 1 Aufgaben der Feuerwehren
§ 2 § 2 Einteilung
Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Ortsfeuerwehren als Freiwillige Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren.
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