§ 25 § 25Feuerwehrübungen — K-FWG 2021
(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch zehn pro Kalenderjahr, anzuordnen.
(2) Unabhängig von den Übungen gemäß Abs. 1 sind in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk und im Landesbereich vom jeweiligen Kommandanten geeignete Feuerwehrübungen in der erforderlichen Anzahl anzuordnen und zu leiten.
§ 25 K-FWG 2021 · K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 25 § 25Feuerwehrübungen
(1) Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl, mindestens jedoch zehn pro Kalenderjahr, anzuordnen. (2) Unabhängig von den Übungen gemäß Abs. 1 sind in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, ei…
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