(1) Die Kommandantenfunktionen innerhalb einer Feuerwehr sind:
1. der Ortfeuerwehrkommandant bzw. der Betriebsfeuerwehrkommandant, und ihre jeweiligen Stellvertreter,
2. die Zugskommandanten und
3. die Gruppenkommandanten.
(2) Die Kommandantenfunktionen auf überörtlicher Ebene sind:
1. der Landesfeuerwehrkommandant,
2. die Bezirksfeuerwehrkommandanten,
3. die Abschnittsfeuerwehrkommandanten und
4. die Gemeindefeuerwehrkommandanten
sowie ihre jeweiligen Stellvertreter.
(3) Bei Verhinderung des Stellvertreters wird der Kommandant durch den jeweils ranghöchsten Kommandanten der nächstniedrigeren Kommandantenfunktion vertreten. Ist keine Kommandanten-funktion verfügbar, obliegt die Vertretung dem ranghöchsten aktiven Mitglied der Feuerwehr. Bei ranggleichen Kommandanten bzw. aktiven Mitgliedern ist zunächst das Dienstgradalter und dann das Lebensalter entscheidend.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuss kann, wenn dies zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehren oder zur Klarstellung der Hierarche erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stellvertretung gemäß Abs. 3 und die Ausübung der Kommandantenfunktionen bei der Leitung der Einsätze und Übungen erlassen.
(5) Den Kommandanten und ihren Stellvertretern obliegt neben den in diesem Gesetz den einzelnen Kommandofunktionen zugewiesenen Aufgaben auch die Verantwortung für die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Richtlinien.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 22 § 22Kommandantenfunktionen und Stellvertretung
(1) Die Kommandantenfunktionen innerhalb einer Feuerwehr sind: 1. der Ortfeuerwehrkommandant bzw. der Betriebsfeuerwehrkommandant, und ihre jeweiligen Stellvertreter, 2. die Zugskommandanten und 3. die Gruppenkommandanten. (2) Die Kommandantenfunktionen auf überörtlicher Ebene sind: 1. der Landes…
§ 74 § 74Übergangsbestimmungen
…zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in das Feuerwehrbuch (§ 16 Abs. 2 Kärntner Feuerwehrgesetz) eingetragen sind. (5) Die derzeit geltende Satzung (§ 22 Kärntner Feuerwehrgesetz), die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren (§ 23 Kärntner Feuerwehrgesetz) und eine Wahlordnung (§ 39 Kärntner Feuerwehrgesetz) gelten als nach diesem…
§ 19 § 19Organisation der Feuerwehr im Gemeindebereich
…Feuerwehren in einer Gemeinde sind der Gemeindefeuerwehr-kommandant, sein Stellvertreter und der Gemeindefeuerwehrausschuss. (2) Die Freiwilligen Feuerwehren in einer Gemeinde unterstehen dem Gemeindefeuerwehr-kommandanten. § 22 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Mitglieder die Ortsfeuer-wehrkommandanten treten. (3) Besteht in einer Gemeinde nur eine Freiwillige…
§ 24 § 24Leitung der Einsatzarbeiten
…1) Die Leitung der Einsatzarbeiten der Feuerwehr (Einsatzleiter) obliegt dem am Einsatzort anwesenden, nach der Kommandostruktur des § 22 Abs. 1 ranghöchsten aktiven Mitglied der nach dem Einsatzbereich (§ 5 Abs. 2) zuständigen Feuerwehr als Hilfsorgan des Bürgermeisters des Einsatzorts. Bis zu einem allfälligen…
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