§ 2 § 2Einteilung
In Kraft seit 01. April 2021
Up-to-date
§ 2 § 2Einteilung — K-FWG 2021
Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Ortsfeuerwehren als Freiwillige Feuerwehren, die Berufsfeuerwehren und die Betriebsfeuerwehren.
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