(1) Der Bürgermeister kann die in der Gemeinde bestehenden Betriebsfeuerwehren zur Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und für Feuerwehrübungen außerhalb des Betriebes heranziehen, wenn und insoweit das schriftliche Einverständnis des Betriebsinhabers vorliegt.
(2) Wenn und insoweit das schriftliche Einverständnis des Betriebsinhabers vorliegt, kann der Gemeinderat die Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 in Teilen der Gemeinde einer Betriebsfeuerwehr dauernd übertragen. In diesem Fall hat sich die Gemeinde an den allgemeinen Kosten der Betriebsfeuerwehr für die Ausrüstung und an den Kosten, die der Betriebsfeuerwehr durch die Hilfeleistung im Sinne des § 1 Abs. 1 entstehen, im Verhältnis der übertragenen Aufgaben angemessen zu beteiligen. Über das angemessene Ausmaß der Beteiligung hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind die Betriebsfeuerwehr und ihre Organe Hilfsorgane der Gemeinde. § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt in gleicher Weise.
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 3 § 3Aufgaben der Gemeinde
…bedarf. (3) Vorhandene Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung der Freiwilligen Feuerwehr unberücksichtigt. (4) Besteht in einer Gemeinde keine Berufsfeuerwehr, keine Betriebsfeuerwehr, der gemäß § 17 Aufgaben übertragen sind, und keine Freiwillige Feuerwehr und kommt die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des zweiten Abschnittes nicht zustande, so hat der Gemeinderat…
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