(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten geleitet.
(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter müssen die Eignung zur Führung einer Feuerwehr besitzen und mit allen Aufgaben der Brandbekämpfung und Brandverhütung und sonstigen Gefahrenabwehr vertraut sein. Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden durch den Betriebsinhaber bestellt. Die Bestellung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Eignung gegeben ist.
(3) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass dem Betriebsfeuerwehrkommandanten und seinem Stellvertreter ausreichend Arbeitszeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen.
(4) Der Betriebsfeuerwehrkommandant (sein Stellvertreter) ist vom Betriebsinhaber abzuberufen, wenn er seine Dienstpflichten vernachlässigt, wenn er insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbildet oder die Pflege und Instandhaltung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwacht. Die Abberufung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Abberufung gegeben sind.
(5) Für eine Betriebsfeuerwehr mit mehr als zwölf Mitgliedern ist ein Betriebsfeuerwehrausschuss einzurichten. Ihm gehören der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter sowie gegebenenfalls die Zugskommandanten, Gruppenkommandanten sowie die Beauftragten für einzelne Sachbereiche an. Dem Betriebsfeuerwehrausschuss obliegt die Beratung des Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie des Betriebsinhabers in den Angelegenheiten dieses Unterabschnitts.
Rückverweise
K-FWG 2021 · Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021
§ 37 § 37Aufgaben der sonstigen Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
…1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegen neben Maßnahmen nach §§ 16 Abs. 2 und 4, 24, 39 Abs. 2 und 57 dieses Gesetzes und den durch Gesetz sonst ausdrücklich übertragenen Aufgaben 1. die Vertretung…
§ 74 § 74Übergangsbestimmungen
…die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in das Feuerwehrbuch (§ 16 Abs. 2 Kärntner Feuerwehrgesetz) eingetragen sind. (5) Die derzeit geltende Satzung (§ 22 Kärntner Feuerwehrgesetz), die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren (§ 23…
§ 42 § 42Voranschlag und Rechnungsabschluss
…die Feststellung des Voranschlags, des Stellenplans und des Rechnungsabschlusses insoweit zu erlassen, als nicht der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses trifft. Bei der Erlassung ist, neben…