(1) Die Landesregierung hat in der Verordnung gemäß § 4 Zuschläge zu den Gebühren für die Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 für die Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes festzulegen, insbesondere
a) für Schlachtungen zu bestimmten Zeiten;
b) wenn die Untersuchung ohne Verschulden des Untersuchungsorgans nicht stattfindet sowie
c) wenn aus Verschulden des Abgabenschuldners oder Verfügungsberechtigten weitere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen durchzuführen sind.
(2) Weiters ist ein Zuschlag (Abs. 1) für den überörtlichen Ausgleich der mit der Durchführung von Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen verbundenen Vergütungen und Aufwandersätze (Ausgleichskassenzuschlag) festzulegen.
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