§ 3 § 3Gegenstand der Gebühren
In Kraft seit 01. November 2015
Up-to-date
Fleischuntersuchungsgebühren sind zu entrichten für
a) die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (§ 53 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz [LMSVG]) und die gegebenenfalls vorzunehmenden Trichinenuntersuchungen;
b) die Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildverarbeitungsbetrieben (§ 54 LMSVG);
c) die Probennahmen und Untersuchungen bei der Schlachtung gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 LMSVG sowie gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung des § 61 Abs. 1 Z 1 LMSVG;
d) die Probennahmen und Untersuchungen bei Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG und
e) die Überprüfung des Befundes der Beurteilung des Fleisches nach § 53 Abs. 7 LMSVG auf Verlangen des Verfügungsberechtigten.
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