§ 2 § 2Verwendung der Gebühren
In Kraft seit 01. November 2015
Up-to-date
Der Ertrag der Fleischuntersuchungsgebühren ist zur Deckung des Aufwandes zu verwenden, der dem Land durch die Durchführung der Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen nach § 3 sowie durch die Vollziehung dieses Gesetzes erwächst.
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