§ 13 § 13Abrechnung
In Kraft seit 01. November 2015
Up-to-date
Die Abgabenbehörde hat die Fleischuntersuchungsgebühren bis zum 15. des der Einhebung folgenden Monats mit der Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskasse abzurechnen und die eingehobenen Gebührenerträge bis zu diesem Zeitpunkt an die Ausgleichskasse zu überweisen.
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