§ 7 § 7
In Kraft seit 08. August 1979
Up-to-date
(1) Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind:
a) die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden;
b) die Zusammenlegungsgemeinschaft;
c) andere Personen, soweit ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind;
d) Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen ein Antragsrecht auf Enteignung für Maßnahmen im öffentlichen Interesse im Zusammenlegungsgebiet zusteht;
e) die Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Zusammenlegung erstreckt.
(2) Das Anhörungsrecht nach § 3 Abs. 3 begründet keine Parteistellung.
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