a) Einzelteilung durch Auflösung der Agrargemeinschaft
(1) Die Einzelteilung erfolgt auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen.
(2) Im Einzelteilungsverfahren sind Parteien:
a) die Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke,
b) jene Nutzungsberechtigten, die ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- oder Wandelgründen stützen,
c) jene Rechtspersönlichkeiten, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen,
d) jene Rechtspersönlichkeiten, denen ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht, die alle oder einzelne Parteien für die Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder Teile dieser leisten,
e) die Ortsgemeinden, denen ein Anteilsrecht zusteht.
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