§ 64 § 64
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Wird im Anschluss an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Agrarbehörde das Hauptteilungsverfahren mit dem Einzelteilungsverfahren mit Verfahrensanordnung vereinigen, und die Entscheidungen über die Hauptteilung zugleich mit jenen über die Einzelteilung fällen.
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