§ 41 § 41
In Kraft seit 08. August 1979
Up-to-date
Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen dürfen nur aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Forstschutzes, bewilligt werden.
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