§ 4 § 4
In Kraft seit 08. August 1979
Up-to-date
(1) Während des Verfahrens können von Amts wegen oder auf Antrag des jeweiligen Grundstückseigentümers oder der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Bescheid
a) Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, wenn dies für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist;
b) Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet ausgeschieden werden, wenn es sich erweist, daß ihre Einbeziehung zur Erreichung der Verfahrensziele nicht mehr erforderlich ist.
(2) Anträge nach Abs. 1 sind nur bis zur Rechtskraft des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zulässig.
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