§ 39 § 39
In Kraft seit 08. August 1979
Up-to-date
Wenn kein Grenzkataster vorliegt, sind die Grundstücksgrenzen, soweit es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Parteien, mangels eines solchen gemäß § 14 Absatz 3, festzustellen, anschließend zu vermessen und in einem dem Besitzstandsausweis anzuschließenden Lageplan darzustellen. Die auf Grund dieser Vermessung ermittelten Ausmaße sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
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