§ 28 § 28
In Kraft seit 08. August 1979
Up-to-date
Die auf dem Ertragswert beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleiche sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert anzupassen. Die Anpassung erfolgt zum Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme, findet eine solche nicht statt, dann zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes.
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