LandesrechtKärntenLandesesetzeKärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG§ 15

§ 15§ 15

In Kraft seit 08. August 1979
Up-to-date

Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind spätestens anläßlich der mündlichen Verhandlung nach § 14 Abs. 1 über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären. Eigentümer nachträglich einbezogener Grundstücke sind vor der Bescheiderlassung nach § 4 Abs. 1 in geeigneter Weise aufzuklären.

Rückverweise