§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Agrarbehörde hat unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen. Sie kann einen geeigneten Sachwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Vorstandes und des Obmannes betrauen.
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