§ 114 § 114
In Kraft seit 08. August 1979
Up-to-date
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 8 des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl Nr 173/1950, haben die Parteien zu tragen:
a) die Kosten der Vermarkung und der gemeinsamen Anlagen, einschließlich der Kosten der gemeinsamen Maßnahmen, jedoch mit Ausnahme der Kosten für die mitwirkenden agrarbehördlichen Organe;
b) die Kosten, die sich für die Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- und Agrargemeinschaften aus den Leistungen ergeben, zu denen sie nach diesem Gesetz verpflichtet sind, einschließlich des Selbstverwaltungsaufwandes;
c) die Kosten, die den Parteien dadurch erwachsen, daß sie selbst Sachverständige beauftragen, Zeugen mitbringen sowie Messungen, Berechnungen, Pläne und dergleichen erstellen lassen.
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