(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten (1. April 2003) in Kraft.
(2) Die §§ 20a und 20b finden auf Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren keine Anwendung, in denen das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgeschlossen ist.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der § 20b Abs. 8 bis 10 Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 in der Fassung des Art. I ist auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Bestehende Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften sind bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) an die Bestimmungen des Art. I Z 10 (§ 93 Abs. 2) anzupassen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am 1. September 2014 in Kraft.
(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem 1. Jänner 2014 in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.
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